Incoterms 2010
Die Incoterms®-Regeln werden von der privatwirtschaftlich organisierten Internationalen Handelskammer (ICC) herausgegeben und regelmäßig an aktuelle Entwicklungen angepasst.
Bei den Incoterms®-Klauseln (International Commercial Terms) handelt es sich um eine Reihe von internationalen Regeln zur Definition spezifizierter Handelsbedingungen im Außenhandel. Die Incoterms® regeln die wesentlichen Käufer- und Verkäuferpflichten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften. Dadurch erreichen Vertragspartner eine international einheitliche Auslegung bestimmter Pflichten von Käufern und Verkäufern. Auf diese Weise können Missverständnisse und Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
Bereits seit mehr als sieben Jahrzehnten nutzen Unternehmer aller Länder die Incoterms®-Regeln. 1936 von der ICC in Paris erstmals herausgegeben, erschien im September 2010 die siebte Revision dieses Regelwerks. Sie wurden von Experten und Praktikern aus dem internationalen und nationalen ICC-Mitgliederkreis überarbeitet. Die Neufassung wird zum 1. Januar gültig und löst somit die Incoterms® 2000 ab.
Die Incoterms®-Regeln der ICC werden heute auf internationaler Ebene allgemein anerkannt und von der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) unterstützt. Sie werden von den jeweiligen nationalen Gerichten anerkannt. Allerdings haben sie keinen Gesetzesstatus, d. h. sie müssen also in den jeweiligen Vertrag explizit aufgenommen werden, um ihre Gültigkeit zu sichern. Auch in den USA finden die Incoterms®-Klauseln zunehmend Anwendung; hier hatte man viele Jahre auf eigene Regeln gesetzt.
„Ex Works“ / „Ab Werk“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort (z. B. Werk, Fabrik, Lager usw.) zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte.
Die Parteien sind gut beraten, die Stelle innerhalb des benannten Lieferortes so präzise wie möglich zu bezeichnen, da der Verkäufer die Kosten und Gefahren bis zu dieser Stelle zu tragen hat. Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren, die bei der Übernahme der Ware an der gegebenenfalls vereinbarten Stelle am benannten Lieferort entstehen.
EXW stellt die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar. Die Klausel sollte mit Vorsicht angewendet werden, da:
a. der Verkäufer gegenüber dem Käufer keine Verpflichtung hat, die Ware zu verladen, selbst wenn der Verkäufer in der Praxis dazu besser in der Lage wäre. Falls der Verkäufer die Ware verlädt, tut er dieses auf Gefahr und Kosten des Käufers. In Fällen, in denen der Verkäufer besser in der Lage ist, die Ware zu verladen, ist es meist sinnvoller, die FCA-Klausel zu verwenden, da sie den Verkäufer verpflichtet, auf seine Gefahr und Kosten zu verladen.
b. ein Käufer, der von einem Verkäufer auf EXW-Basis zur Ausfuhr kauft, sich bewusst sein sollte, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht verpflichtet ist, die Ware für die Ausfuhr freizumachen. Er ist lediglich verpflichtet, den Käufer so zu unterstützen, dass dieser die Ausfuhr durchführen kann. Käufer sind daher gut beraten, EXW nicht zu verwenden, wenn es ihnen nicht möglich ist, direkt oder indirekt die Ausfuhrabfertigung vorzunehmen.
c. der Käufer gegenüber dem Verkäufer nur eine eingeschränkte Verpflichtung hat, diesem Informationen hinsichtlich der Ausfuhr der Ware zur Verfügung zu stellen, obwohl es sein kann, dass der Verkäufer diese Informationen z. B. aus steuerlichen Gründen oder aufgrund von Meldepflichten benötigt.
Quelle: Incoterms® 2010-Publikation, Englisch-Deutsch, Einleitungstext zur EXW-Klausel, Copyright ICC
„Free Carrier“ / „Frei Frachtführer“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort liefert. Die Parteien sind gut beraten, die Stelle innerhalb des benannten Lieferortes so genau wie möglich zu bezeichnen, da an dieser Stelle die Gefahr auf den Käufer übergeht.
Beabsichtigen die Parteien, die Ware beim Verkäufer zu liefern, sind sie angehalten, dessen Adresse als benannten Lieferort anzugeben. Beabsichtigen die Parteien hingegen, dass die Ware an einem anderen Ort geliefert wird, so müssen sie diesen anderen Lieferort genau angeben.
FCA verpflichtet den Verkäufer, falls zutreffend, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.
Quelle: Incoterms® 2000-Publikation, Einleitungstext zur FCA-Klausel, Copyright ICC
„Carriage Paid To“ / „Frachtfrei“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einem vereinbarten Ort (falls ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist) liefert, und dass der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen hat.
Werden die Klauseln CPT, CIP, CFR oder CIF verwendet, erfüllt der Verkäufer seine Lieferpflicht, sobald er die Ware dem Frachtführer übergibt und nicht, wenn die Ware den Bestimmungsort erreicht.
Diese Klausel beinhaltet zwei kritische Punkte, da Gefahren- und Kostenübergang an verschiedenen Orten stattfinden. Die Parteien sind gut beraten, im Vertrag sowohl den Lieferort, an dem die Gefahr auf den Käufer übergeht, als auch den benannten Bestimmungsort, bis zu welchem der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschließen hat, so genau wie möglich anzugeben. Kommen mehrere Frachtführer für die Beförderung zum vereinbarten Bestimmungsort zum Einsatz und verständigen sich die Parteien hinsichtlich der Lieferung nicht auf eine bestimmte Stelle, so geht die Gefahr immer dann über, wenn die Ware dem ersten Frachtführer übergeben worden ist. Die Auswahl der Stelle, an der die Lieferung erfolgen soll, liegt in diesen Fällen gänzlich im Ermessen des Verkäufers, während der Käufer darauf keinen Einfluss hat. Wünschen die Parteien einen späteren Gefahrenübergang (zum Beispiel in einem See- oder Flughafen), dann müssen sie dies in ihrem Kaufvertrag festlegen.
Die Parteien sind außerdem gut beraten, innerhalb des vereinbarten Bestimmungsortes die Stelle so genau wie möglich anzugeben, da die Kosten bis zu dieser Stelle zu Lasten des Verkäufers gehen. Dem Verkäufer wird geraten, mit dieser Wahl genau übereinstimmende Beförderungsverträge zu verschaffen. Entstehen dem Verkäufer gemäß seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladung am benannten Bestimmungsort, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
CPT verpflichtet den Verkäufer, falls zutreffend, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.
Quelle: Incoterms® 2010-Publikation, Deutsch-Englisch, Einleitungstext zur CPT-Klausel, Copyright ICC
„Carriage and Insurance Paid to“ / „Frachtfrei versichert“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einem vereinbarten Ort (falls ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist) liefert, und dass der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen hat.
Der Verkäufer schließt auch einen Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports ab. Der Käufer sollte beachten, dass der Verkäufer bei Verwendung von CIP lediglich verpflichtet ist, eine Versicherung mit einer Mindestdeckung abzuschließen. Wünscht der Käufer einen höheren Versicherungsschutz, wird er dies entweder ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren oder eigene zusätzliche Versicherungsvorkehrungen treffen müssen.
Werden die Klauseln CPT, CIP, CFR oder CIF verwendet, erfüllt der Verkäufer seine Lieferpflicht, sobald er die Ware dem Frachtführer übergibt und nicht, wenn die Ware am Bestimmungsort ankommt.
Diese Klausel beinhaltet zwei kritische Punkte, da Gefahren- und Kostenübergang an verschiedenen Orten stattfinden. Die Parteien sind gut beraten, im Vertrag sowohl den Lieferort, an dem die Gefahr auf den Käufer übergeht, als auch den benannten Bestimmungsort, bis zu welchem der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschließen hat, so genau wie möglich anzugeben. Kommen mehrere Frachtführer für die Beförderung zum vereinbarten Bestimmungsort zum Einsatz und verständigen sich die Parteien hinsichtlich der Lieferung nicht auf eine bestimmte Stelle, geht die Gefahr immer dann über, wenn die Ware an den ersten Frachtführer übergeben worden ist. Die Auswahl der Stelle, an dem die Lieferung erfolgen soll, liegt in diesen Fällen gänzlich im Ermessen des Verkäufers, während der Käufer darauf keinen Einfluss hat. Wünschen die Parteien einen späteren Gefahrenübergang (zum Beispiel in einem See- oder Flughafen), dann müssen sie dies in ihrem Kaufvertrag festlegen.
Die Parteien sind außerdem gut beraten, innerhalb des vereinbarten Bestimmungsortes die Stelle so genau wie möglich anzugeben, da die Kosten bis zu dieser Stelle zu Lasten des Verkäufers gehen. Dem Verkäufer wird geraten, mit dieser Wahl genau übereinstimmende Beförderungsverträge zu verschaffen. Entstehen dem Verkäufer gemäß seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladung am benannten Bestimmungsort, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.
CIP verpflichtet den Verkäufer, falls zutreffend, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.
Quelle: Incoterms® 2010-Publikation, Deutsch-Englisch, Einleitungstext zur CIP-Klausel, Copyright ICC
„Delivered At Terminal“ / „Geliefert Terminal“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware liefert, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungshafen oder -ort zur Verfügung gestellt wird. „Terminal“ kann jeder Ort sein, unabhängig davon, ob überdacht oder nicht, wie z. B. ein Kai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot oder ein Straßen-, Schienen- oder Luftfrachtterminal. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware zum und der Entladung im Terminal im benannten Bestimmungshafen oder -ort entstehen.
Die Parteien sind gut beraten, den Terminal und, wenn möglich, eine bestimmte Stelle innerhalb des Terminals im benannten Bestimmungshafen oder -ort so genau wie möglich zu bezeichnen, da die Gefahr bis zu dieser Stelle der Verkäufer trägt. Dem Verkäufer wird geraten, einen mit dieser Wahl genau übereinstimmenden Beförderungsvertrag zu verschaffen.
Falls die Parteien jedoch des Weiteren beabsichtigen, dass der Verkäufer die mit dem Umschlag und dem Weitertransport der Ware vom Terminal zu einem anderen Ort in Zusammenhang stehenden Gefahren und Kosten tragen soll, dann sollten die Klauseln DAP oder DDP verwendet werden.
DAT verpflichtet den Verkäufer, falls zutreffend, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.
Quelle: Incoterms® 2010-Publikation, Englisch-Deutsch, Einleitungstext zur DAT-Klausel, Copyright ICC
„Delivered At Place“ / „Geliefert benannter Ort“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum benannten Ort stehen.
Die Parteien sind gut beraten, die Stelle innerhalb des benannten Bestimmungsortes so genau wie möglich zu bezeichnen, da die Gefahren bis zu dieser Stelle zu Lasten des Verkäufers gehen. Dem Verkäufer wird geraten, mit dieser Wahl genau übereinstimmende Beförderungsverträge zu verschaffen. Entstehen dem Verkäufer gemäß seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladung am Bestimmungsort, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.
DAP verpflichtet den Verkäufer, falls zutreffend, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen. Falls die Parteien wünschen, dass der Verkäufer die Ware zur Einfuhr freimacht, Einfuhrzölle zahlt und die Einfuhrzollformalitäten erledigt, sollte die DDP-Klausel verwendet werden.
Quelle: Incoterms 2010®-Publikation, Deutsch-Englisch, Einleitungstext zur DAP-Klausel, Copyright ICC
„Delivered Duty Paid“ / „Geliefert verzollt“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen und hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen.
DDP stellt die Maximalverpflichtung für den Verkäufer dar.
Die Parteien sind gut beraten, die Stelle innerhalb des benannten Bestimmungsortes so genau wie möglich zu bezeichnen, da die Kosten und Gefahren bis zu dieser Stelle vom Verkäufer zu tragen sind. Dem Verkäufer wird geraten, mit dieser Wahl genau übereinstimmende Beförderungsverträge zu verschaffen. Entstehen dem Verkäufer gemäß seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladung am Bestimmungsort, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.
Die Parteien sind gut beraten, DDP nicht zu verwenden, wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, direkt oder indirekt die Einfuhrabfertigung zu erledigen.
Wenn die Parteien wünschen, dass der Käufer alle Gefahren und Kosten der Einfuhrabfertigung trägt, sollte die DAP-Klausel verwendet werden.
Quelle: Incoterms® 2010-Publikation, Deutsch-Englisch, Einleitungstext zur DDP-Klausel, Copyright ICC
„Free Alongside Ship“ / „Frei Längsseite Schiff“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des Schiffs im benannten Verschiffungshafen gebracht ist. Dies bedeutet, dass der Käufer alle Kosten und Gefahren des Verlusts oder Beschädigung der Ware von diesem Zeitpunkt an zu tragen hat.
Die FAS-Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
DIES BEDEUTET EINE UMKEHR GEGENÜBER FRÜHEREN INCOTERMSFASSUNGEN, DIE DEN KÄUFER VERPFLICHTETEN, DIE AUSFUHRFREIMACHUNG ZU ERLEDIGEN.
Sollten die Vertragsparteien jedoch wünschen, dass der Käufer die Ware zur Ausfuhr freimacht, sollte dies durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.
Diese Klausel kann nur für den See- oder Binnenschifftransport verwendet werden.
Quelle: Incoterms® 2000-Publikation, Einleitungstext zur FAS-Klausel, Copyright ICC
„Free On Board“ / „Frei an Bord“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware die Schiffsreling in dem benannten Verschiffungshafen überschritten hat. Dies bedeutet, dass der Käufer von diesem Zeitpunkt an alle Kosten und Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware zu tragen hat.
Die FOB-Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Diese Klausel kann nur für den See- oder Binnenschifftransport verwendet werden. Falls die Parteien nicht beabsichtigen, die Ware über die Schiffsreling zu liefern, sollte die FCA-Klausel verwendet werden.
Quelle: Incoterms® 2000-Publikation, Einleitungstext zur FOB-Klausel, Copyright ICC
„Cost and Freight“ / „Kosten und Fracht“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen und die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind.
Werden die Klauseln CPT, CIP, CFR oder CIF verwendet, erfüllt der Verkäufer seine Lieferpflicht, wenn er die Ware dem Frachtführer in der gemäß der gewählten Klausel bestimmten Weise übergibt und nicht, wenn die Ware den Bestimmungsort erreicht.
Diese Klausel beinhaltet zwei kritische Punkte, da Gefahren- und Kostenübergang an verschiedenen Orten stattfinden. Während der Vertrag in jedem Fall einen Bestimmungshafen angibt, muss er nicht den Verschiffungshafen angeben. Dort allerdings geht die Gefahr auf den Käufer über. Falls der Verschiffungshafen für den Käufer von besonderer Bedeutung ist, sind die Parteien gut beraten, diesen im Vertrag so genau wie möglich zu bezeichnen.
Die Parteien sind gut beraten, die Stelle im vereinbarten Bestimmungshafen so genau wie möglich zu bezeichnen, da die Kosten bis zu dieser Stelle zu Lasten des Verkäufers gehen. Dem Verkäufer wird geraten, mit dieser Wahl genau übereinstimmende Beförderungsverträge zu verschaffen. Entstehen dem Verkäufer nach seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladung an der bestimmten Stelle im Bestimmungshafen, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware entweder an Bord des Schiffs zu liefern oder bereits so für die Verschiffung an den Bestimmungsort gelieferte Ware zu verschaffen. Zusätzlich ist der Verkäufer verpflichtet, entweder einen Beförderungsvertrag abzuschließen oder einen solchen Vertrag zu verschaffen. Der Hinweis „zu verschaffen“ bezieht sich hier auf mehrere hintereinander geschaltete Verkäufe in einer Verkaufskette („string sales“), die insbesondere im Rohstoffhandel vorkommen.
CFR kann ungeeignet sein, wenn die Ware dem Frachtführer übergeben wird, bevor sie sich auf dem Schiff befindet, z. B. bei containerisierter Ware, welche üblicherweise am Terminal geliefert wird. In derartigen Fällen sollte die CPT-Klausel verwendet werden.
CFR verpflichtet den Verkäufer, falls zutreffend, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.
Quelle: Incoterms® 2010-Publikation, Einleitungstext zur CFR-Klausel, Copyright ICC
„Cost, Insurance and Freight“ / „Kosten, Versicherung und Fracht“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen sowie die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind.
Der Verkäufer schließt auch einen Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports ab. Der Käufer sollte beachten, dass gemäß der CIF-Klausel der Verkäufer nur verpflichtet ist, eine Versicherung mit Mindestdeckung abzuschließen. Wünscht der Käufer einen höheren Versicherungsschutz, wird er dies entweder ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren oder eigene zusätzliche Versicherungsvorkehrungen treffen müssen.
Werden die Klauseln CPT, CIP, CFR oder CIF verwendet, erfüllt der Verkäufer seine Lieferpflicht, sobald er die Ware dem Frachtführer in der nach der gewählten Klausel bestimmten Weise übergibt und nicht, wenn die Ware den Bestimmungsort erreicht.
Diese Klausel beinhaltet zwei kritische Punkte, da Gefahren- und Kostenübergang an verschiedenen Orten stattfinden. Während der Vertrag in jedem Fall den Bestimmungshafen angibt, muss er nicht den Verschiffungshafen angeben. Dort allerdings geht die Gefahr auf den Käufer über. Falls der Verschiffungshafen für den Käufer von besonderer Bedeutung ist, sind die Parteien gut beraten, diesen im Vertrag so genau wie möglich zu bezeichnen.
Die Parteien sind gut beraten, die Stelle im vereinbarten Bestimmungshafen so genau wie möglich zu bezeichnen, da die Kosten bis zu dieser Stelle zu Lasten des Verkäufers gehen. Dem Verkäufer wird geraten, mit dieser Wahl genau übereinstimmende Beförderungsverträge zu verschaffen. Entstehen dem Verkäufer nach seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladungan der bestimmten Stelle im Bestimmungshafen, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware entweder an Bord des Schiffs zu liefern oder bereits so für die Verschiffung an den Bestimmungsort gelieferte Ware zu verschaffen. Zusätzlich ist der Verkäufer verpflichtet, entweder einen Beförderungsvertrag abzuschließen oder einen solchen Vertrag zu verschaffen. Der Hinweis „zu verschaffen“ bezieht sich hier auf mehrere hintereinander geschaltete Verkäufe in einer Verkaufskette („string sales“), die insbesondere im Rohstoffhandel vorkommen. CIF kann ungeeignet sein, wenn die Ware dem Frachtführer übergeben wird, bevor sie sich auf dem Schiff befindet, z. B. bei containerisierter Ware, welche üblicherweise am Terminal geliefert wird. In derartigen Fällen sollte die CIP-Klausel verwendet werden.
CIF verpflichtet den Verkäufer, falls zutreffend, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.
Quelle: Incoterms® 2010-Publikation, deutsch-englisch, Einleitungstext zur CIF-Klausel, Copyright ICC